Unsere Reisebedingungen

für Pauschalangebote der Firma Aktiv Reisen GmbH

Sehr geehrter Kunde,

zu einer optimalen Reisedurchführung tragen auch klare vertragliche Vereinbarungen bei, die wir mit Ihnen in Form der nachfolgenden Bestimmungen treffen. Nachfolgend bezeichnet der „Kunde“ den Vertragspartner des mit der Firma Aktiv Reisen GmbH abzuschließenden Reisevertrages, „Reisender“ den Teilnehmer, „Gruppenauftraggeber“, die Person oder Institution, über welche bei geschlossenen Gruppen die Reise abgewickelt wird. Diese Reisebedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und uns der Firma (Firmenname vollständig), nachstehend „AR“ abgekürzt, zustande kommenden Reisevertrages.


1. Geltungsbereich dieser Reisebedingungen
1.1. Die vorliegenden Reisebedingungen gelten für alle Pauschalreisen von AR. Sie gelten außerdem, soweit nicht die nachfolgend behandelnden Ausnahmen vorliegen, für alle sonstigen Angebotsformen von AR, welche damit von AR dem verbraucherfreundlichen Pauschalreiserecht unterstellt werden. Insbesondere gelten diese Reisebedingungen für die Angebote
1.2. Diese Reisebedingungen gelten nicht für Mietverträge über die Vermietung von Kanus, Booten, Fahrzeugen (insbesondere sog. „Quads“), Sportgeräte und Ausrüstungen sowie sonstige Gegenstände, soweit AR im Rahmen des Angebots und der vertraglichen Vereinbarungen bei solchen Angebotsformen darauf hinweist, dass es sich um Mietangebote handelt. Für Mietverträge, die bei solchen Angebotsformen abgeschlossen werden, gelten, soweit wirksam vereinbart, ausschließlich die „Vertragsbedingungen für Mietverträge der AR“. Insbesondere bei folgenden Angebotsformen von AR handelt es sich um Mietangebote:
1.3. Die vorliegenden Reisebedingungen gelten ebenfalls nicht, soweit Reiseleistungen als einzelne Reiseleistung oder zusätzlich zu Mietangeboten oder zu Pauschalangeboten von AR lediglich vermittelt werden, soweit in diesen Fällen AR nach den Grundsätzen des § 651a Abs. 2 BGB nicht den Anschein erweckt, vertraglich vorgesehene Reiseleistungen als eigene Leistungen eines Reiseveranstalters zu erbringen.


2. Vertragsabschluss
2.1. Mit der Buchung, („Reiseanmeldung“) die mündlich, schriftlich, per Telefax, über das Internet oder per eMail erfolgen kann, bietet der Kunde AR den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, dieser Reisebedingungen und aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage, insbesondere den „Wichtigen Hinweisen zu …“, soweit diese Angaben und Hinweise dem Kunden bei der Buchung vorliegen, verbindlich an.
2.2. Im Falle einer elektronischen Übermittlung der Buchung wird AR dem Kunden den Eingang der Buchung unverzüglich bestätigen. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Buchungsbestätigung dar und begründet keinen Anspruch auf das Zustandekommen des Reisevertrages.
2.3. Der Reisevertrag kommt mit der Buchungsbestätigung von AR an den Kunden, bzw. den Reisevermittler oder Gruppenauftraggeber zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird AR eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung übermitteln.
1.3 Die Buchungsperson, bzw. der Gruppenauftraggeber haftet für alle Verpflichtungen von Mitreisenden, bzw. Gruppenteilnehmer aus dem Reisevertrag (insbesondere die Zahlung des Reisepreises und von Stornokosten), für welche sie/er die Buchung vornimmt, sofern sie/er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.


3. Besonderheiten bei der Buchung von Gruppenreisen
3.1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten, soweit die vertraglichen Vereinbarungen bezüglich der von AR zu erbringenden Reiseleistungen und/oder die Buchungsabwicklung mit, bzw. über einen Gruppenauftraggeber erfolgt.
3.2. Der Gruppenauftraggeber hat ausschließlich die Stellung eines Vertreters und Empfangsboten des Reiseteilnehmers. Er ist berechtigt, namens und in Vollmacht des Reiseteilnehmers rechtsgeschäftlich Erklärungen für diesen abzugeben (insbesondere als dessen Vertreter diese Reisebedingungen als Vertragsinhalt anzuerkennen) und solche von AR entgegenzunehmen. Der Reisende kann diese Vollmacht jederzeit gegenüber AR widerrufen.
3.3. Von den Vereinbarungen mit dem Reisenden und diesen Reisebedingungen bleiben Vereinbarungen mit einem Gruppenauftraggeber, die dessen eigene Rechte und Pflichten gegenüber AR betreffen, unberührt.


4. Leistungsverpflichtung von AR
4.1. Die Leistungsverpflichtung von AR ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung - bei Gruppenreisen aus dem Vertrag mit, bzw. der Buchungsbestätigung an den Gruppenauftraggeber - in Verbindung mit dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt, bzw. der Reiseausschreibung unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltenen oder ergänzenden Hinweise und Erläuterungen.
4.2. Leistungsträger (z.B. Unterkunftsbetriebe, Fluggesellschaften), Reisebüros und insbesondere der Gruppenauftraggeber und dessen Mitarbeiter oder Beauftragte sind von AR nicht bevollmächtigt Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung von AR oder die Buchungsbestätigung, bzw. die mit dem Gruppenauftraggeber getroffenen Vereinbarungen, hinausgehen oder im Widerspruch dazustehen oder den bestätigten Inhalt des Reise- oder Gruppenvertrages abändern.
4.3. Orts-, Hotel- und Leistungsträgerprospekte, die nicht von AR herausgegeben werden, sind ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung für AR nicht verbindlich.


5. Besondere Bestimmungen zu Witterungsverhältnissen
5.1. AR übernimmt keine Einstandspflicht, bzw. kein Risiko bezüglich der Witterungsverhältnisse. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart wurde, werden alle Reisen, Touren und Angebote von AR daher grundsätzlich bei jedem Wetter erbracht, bzw. durchgeführt, insbesondere auch bei Regen oder jahreszeitlich ungewöhnlich hohen oder niedrigen Temperaturen.
5.2. Jedwede Witterungsverhältnisse, insbesondere Schönwetter und/oder Trockenheit, bzw. Ausbleiben von Regen sind daher, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, weder Vertragsbedingung, noch Vertragsgrundlage.
5.3. Witterungsverhältnisse gleich weder Art, insbesondere Regen, rechtfertigen daher weder eine kostenlose Kündigung, noch einen kostenlosen Rücktritt, noch einen sonstigen kostenlosen Anspruch auf Auflösung des Vertragsverhältnisses, Terminverschiebung, Änderung oder Verkürzung von Teilnehmerzahlen oder Leistungen. Die Kündigungsrechte gemäß § 651j BGB (Kündigung des Reisevertrages bei höherer Gewalt) bleiben unberührt.
5.4. Für die Auswirkung von Witterungsverhältnissen sind ausschließlich die Verhältnisse am Leistungsort maßgeblich.


6. Anzahlung und Restzahlung
6.1. Mit Vertragsschluss und nach Aushändigung eines Sicherungsscheines gemäß § 651k Abs. 3 BGB ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, 15% des Reisepreises, mindestens € 50,- pro Person. Vorauszahlungspflichten, die ein Gruppenauftraggeber als eigene übernommen hat, bleiben davon unberührt.
6.2. Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt wurde und falls im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, 4 Wochen vor Reisebeginn fällig, wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 11.2 genannten Gründen abgesagt werden kann.
6.3. Die Pflicht zur Übergabe eines Sicherungsscheines entfällt, wenn
a) der gesamte Reisepreis entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen erst zum Reiseende zahlungsfällig wird und die Reiseleistungen keinen Transport vom oder zum Reiseort umfassen
b) die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis € 75,- pro Teilnehmer nicht übersteigt.
6.4. Bei Buchungen kürzer als 4 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis, soweit erforderlich nach Aushändigung des Sicherungsscheines, sofort zahlungsfällig.
6.5. Soweit der Sicherungsschein übergeben ist, AR zur Erbringung der Reiseleistungen bereit und in der Lage ist kein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch des Kunden, bzw. des Reisenden auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen.
6.6. Leistet der Kunde, bzw. der Gruppenauftraggeber soweit Zahlung durch diesen vereinbart ist, trotz Vorliegen aller Fälligkeitsvoraussetzungen Anzahlung und/oder Restzahlung nicht entsprechend den vorstehenden festgelegten oder sonst vereinbarten Fälligkeiten, ist AR berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag, bzw. vom Gruppenvertrag zurückzutreten und Stornokosten gemäß Ziffer 11. dieser Bedingungen in Rechnung zu stellen.
6.7. Soweit bei Gruppenreisen nicht ausdrücklich vereinbart ist, dass Zahlungen an den Gruppenauftraggeber, bzw. seine Mitarbeiter erfolgen sollen, sind der Gruppenauftrageber, bzw. seine Mitarbeiter oder Beauftragten, von AR nicht inkassobevollmächtigt.
6.8. Der/die gesetzlich vorgeschriebene(n) Sicherungsschein(e) können bei Gruppenreisen dem Gruppenauftraggeber als Vertreter der Reisender zur Weiterleitung oder Verwahrung für diesen übergeben werden.


7. Leistungsänderungen
7.1. Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reise- oder Gruppenvertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig werden, und die von AR nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
7.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
7.3. AR ist verpflichtet, den Reisenden, bzw. den Gruppenaufraggeber über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird AR dem Kunden einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
7.4. Bei wesentlichen Änderungen ist der Kunde berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten und die Teilnahme an einer gleichwertigen Ersatzreise zu verlangen, soweit eine solche von AR ohne Mehrpreis aus deren Angebot angeboten werden kann. Dieses Recht hat der Kunde unverzüglich nach der Mitteilung von AR über die Änderung der Reiseleistungen diese gegenüber geltend zu machen.


8. Umbuchungen
8.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht.
8.2. Ist eine Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des Kunden dennoch vorgenommen, kann AR bis zu den bei den Rücktrittskosten genannten Zeitpunkt der ersten Stornierungsstufe ein Umbuchungsentgelt von € 25,- pro Kunden erheben.
8.3. Umbuchungswünsche des Kunden, die später erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 12. dieser Bedingungen zu den dort festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.


9. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. AR wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.


10. Rücktritt und Kündigung durch AR
10.1. AR kann Vertrag nach Reisebeginn kündigen, nach Maßgabe folgender Regelungen kündigen:
a) Eine Kündigung ist zulässig, wenn der Reisende die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
b) Ein entsprechendes Kündigungsrecht besteht auch dann, wenn der Reisende schuldhaft gegen die Obliegenheiten nach Ziffer 14. dieser Bedingungen bzw. Hinweise oder Weisungen verstößt, die zur Sicherstellung des Reiseablaufs, bzw. im Interesse der Sicherheit der Reiseteilnehmer objektiv gerechtfertigt sind.
c) Kündigt AR, so behält sie den Anspruch auf den Gesamtpreis; AR muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, den sie aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung erlangt, einschließlich der ihr eventuell von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge.
d) Die örtlichen Bevollmächtigen von AR (Agentur, Reiseleitung) sind in diesen Fällen bevollmächtigt, die Rechte von AR wahrzunehmen.
10.2. AR kann bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung genannten oder mit dem Gruppenauftraggeber vereinbarten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen von Reisevertrag zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl ist in der Buchungsbestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen.
b) AR ist verpflichtet, dem Kunden oder dem Gruppenauftraggeber als dessen Vertreter gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
c) Ein Rücktritt von AR später als vier Wochen vor Reisebeginn ist nicht zulässig.
d) Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn AR in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus Ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung von AR über die Absage der Reise dieser gegenüber geltend zu machen.
e) Mit dem Gruppenauftraggeber als dessen eigene vertragliche Pflichten getroffenen Vereinbarungen zur Mindestteilnehmer bleiben hiervon unberührt.


11. Rücktritt durch den Kunden
11.1. Der Kunde kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber AR, die schriftlich erfolgen soll, vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist, auch bei Rücktrittserklärungen des Kunden gegenüber dem Gruppenauftraggeber, der Eingang bei AR.
11.2. In jedem Fall des Rücktritts durch den Kunden stehen AR unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen folgende pauschale Entschädigungen vom Reisepreis pro Person zu:
Bei Flugreisen mit Charter-, Linien- oder Sondertarifen:
a) bis 30 Tage vor Reisebeginn 20 %
b) vom 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 25 %
c) vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 35 %
c) vom 14. bis 08. Tage vor Reisebeginn 50 %
d) vom 06. bis 01. Tag vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises
e) Bei Rücktritt am Tage des Reiseantritts oder bei Nichtantritt 90%

Bei Reisen ohne Beförderung, bzw. mit Bus oder Bahn, bei Ferienwohnungen und -häusern:
a) bis 21 Tage vor Reisebeginn 30%
b) bis 14 Tage vor Reisebeginn 40%
c) bis 7 Tage vor Reisebeginn 55%
d) bis 2 Tage vor Reisebeginn 70%
e) ab einem Tag vor Reisebeginn oder am Tag der Anreise 90%


11.3. Für Gruppenreisen können abweichende Bedingungen gelten, soweit diese im Einzelfall mit dem Kunden oder, in dessen Vertretung mit dem Gruppenauftraggeber, wirksam vereinbart wurden.
11.4. Dem Kunden ist es gestattet, AR nachzuweisen, dass ihr tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Kunde nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
11.5. AR behält sich vor, im Einzelfall eine höhere Entschädigung, entsprechend ihr entstandener, dem Reisender gegenüber konkret zu beziffernder und zu belegender Kosten zu berechnen.


12. Allgemeine Obliegenheiten des Kunden / Reisenden und Kündigung durch den Reisenden
12.1. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit AR dahingehend konkretisiert, dass der Reisender verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder der örtlichen Agentur von AR anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung oder Agentur, wird der Reisende, soweit die Reise nicht ständig von einem eigenen Reiseleitung von AR begleitet wird, rechtzeitig vor Reisebeginn unterrichtet.
12.2. Ist von AR keine örtliche Reiseleitung eingesetzt und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet (Siehe hierzu auch die Reiseausschreibung !), so ist der Reisender verpflichtet, AR direkt unter der nachfolgend bezeichneten Adresse, Telefon- oder Faxnummer, unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen.
12.3. Reiseleiter oder Gruppenverantwortliche sind nicht berechtigt oder bevollmächtigt, vor, während oder nach der Reise Beanstandungen, bzw. Zahlungsansprüche des Reisenden namens AR anzuerkennen.
12.4. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
12.5. Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen unverzüglich den Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dies gilt insbesondere bei Verlust von Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchsverlustes.
9.6. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Kunde den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigen, AR erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn AR, bzw. seine Beauftragten (Reiseleitung, örtliche Agentur) eine ihnen vom Kunden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von AR oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird
12.6. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistungen hat der Kunde innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber AR unter der unten angegebenen Anschrift erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen. Ansprüche des Kunden entfallen nur dann nicht, wenn die fristgerechte Geltendmachung unverschuldet unterbleibt.


13. Besondere Pflichten und Haftung des Teilnehmers und des Gruppenverantwortlichen
13.1. Der Teilnehmer ist zur sorgfältigen Beachtung aller ihm in schriftlicher und/oder mündlicher Form vor und während der Tour erteilten Hinweise verpflichtet. Auf die Möglichkeit einer Kündigung durch für den Fall der Zuwiderhandlung gemäß Ziffer 11.1 lit. b) dieser Bedingungen wird ausdrücklich hingewiesen.
13.2. Den Teilnehmern, auch sofern sie schwimmen können, wird das Tragen von Schwimmwesten dringend empfohlen. Für Kinder unter 8 Jahren ist das Tragen einer Schwimmweste nach EN-Norm 100 (Schwimmweste mit Kragen) Pflicht.
13.3. Es besteht vor und während der Tour Alkoholverbot entsprechend den Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts.
13.4. Der Teilnehmer hat sich so zu verhalten, dass jederzeit jede Gefährdung oder Beeinträchtigung anderer Mieter und Teilnehmer sowie jedweder sonstiger Dritter ausgeschlossen ist.
13.5. Der Teilnehmer hat im Bereich der Kanutouren alle behördlichen Anordnungen oder Auflagen, insbesondere auch Warn- und Hinweisschilder zu beachten. Anordnungen zur Umgehung von Hindernissen, Stromschnellen, Wehren o.ä. sind exakt zu befolgen.
13.6. Das Befahren, bzw. Hinunterfahren von Wehren ist grundsätzlich, nicht nur im Bereich von Kanutouren, sondern grundsätzlich, streng verbten.
13.7. Der Reisende haftet bei Kanutouren AR gegenüber für den Verlust von Ausrüstungsgegenständen, soweit dieser nicht ursächlich durch ein Verschulden von AR oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.
13.8. Der Teilnehmer haftet für von ihm zu vertretende Beschädigungen an den Kanus und Ausrüstungsgegenständen, soweit diese nicht ursächlich durch ein Verschulden von AR oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
13.9. Der Teilnehmer haftet auch für schuldhaft verursachte Schäden, die nicht Schäden an Ausrüstungsgegenständen sind, insbesondere solche, die sich aus der Nichtbeachtung der besonderen Pflichten nach Ziffer 13.1 bis 13.7, dem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen, Gebote oder Verbote an der Strecke oder sonstigen Pflichtverletzungen ergeben. Die Haftung umfasst auch die Übernahme der Kosten von Rettungs- und Bergungsmaßnahmen und die Freistellung von Ansprüchen Dritter (Rettungsstellen, Behörden, anderer Teilnehmer). Die Haftung tritt nicht oder nur anteilig ein, soweit der Schaden durch ein Ver-schulden von AR oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht oder mit verursacht wurde.


14. Pass-, Visa-, , Devisen-· und Gesundheitsbestimmungen
14.1. AR informiert mit der Reiseausschreibung, bzw. den Reiseinformationen über die obigen Bestimmungen, die für das jeweilige Reiseland gültig sind. Diese Informationen gelten für deutsche Staatsbürger, bei denen keine besonderen Verhältnisse gegeben sind. In der Person des Reisenden begründete persönliche Verhältnisse (z.B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit, frühere Eintragungen im Pass-, Flüchtlingsausweis usw.) können dabei nicht berücksichtigt werden, soweit sie AR nicht ausdrücklich vom Reisenden mitgeteilt worden sind.
14.2. AR wird den Kunden über wichtige Änderungen dieser Allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informieren.
14.3. Soweit AR seiner Hinweispflicht entsprechend der vorstehenden Bestimmungen nachkommt, ist der Reisende zur Einhaltung dieser Bestimmungen selbst verpflichtet.


15. Haftung
15.1. Die vertragliche Haftung von AR, für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden des Reisenden von AR weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt oder
b) AR für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
15.2. AR haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von AR sind. AR haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten und/oder wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von AR ursächlich geworden ist.
15.3. AR gibt, z.B. bei Kanutouren, Angaben zur Strecke hinsichtlich Befahrbarkeit, Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten, Verkehrsanbindungen, Transfermöglichkeiten, Verpflegungs- und Übernachtungsmöglichkeiten, Besichtigungsmöglichkeiten und Öffnungszeiten entsprechend der ihr erteilten oder von ihr eingeholten Informationen an den Teilnehmer weiter. AR haftet jedoch nicht für die Richtigkeit und/oder Aktualität solcher Informationen, soweit ihr bezüglich der Informationseinholung und/oder –Weitergabe nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
15.4. AR haftet nicht für den Verlust von persönlichen Gegenständen des Teilnehmers, soweit der Verlust nicht durch ein Verschulden von AR oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht oder mitverursacht wurde.
11.5 Für die Haftung von AR bei Gruppenreisen wird ergänzend auf Ziffer 19. verwiesen.


16. Verjährung
16.1. Ansprüche des Reiseteilnehmers gegenüber AR, gleich aus welchem Rechtsgrund - jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Kunden aus unerlaubter Handlung - verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum.
16.2. Schweben zwischen dem Kunden und AR Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Reiseteilnehmer oder AR die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
16.3. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Gerichtsstand, Rechtswahl
16.4. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen AR und dem Kunden, bzw. dem Reisenden und dem Gruppenauftraggeber findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung
16.5. Falls bei Klagen des Kunden gegen AR im Ausland für die Haftung von AR dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
16.6. Der Kunde kann AR nur an deren Sitz verklagen.
16.7. Für Klagen von AR gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von AR vereinbart.
16.8. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und AR anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.


17. Besondere Bestimmungen bei Gruppenreisen
17.1. AR haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile, gleich welcher Art, die – mit oder ohne Kenntnis von AR – vom Gruppenauftraggeber zusätzlich zu den Leistungen von AR angeboten, organisiert, durchgeführt und/oder den Reisenden zur Verfügung gestellt werden. Hierzu zählen insbesondere:
a) Vom Gruppenauftraggeber oder dessen Beauftragten organisierte An- und Abreisen zu und von dem mit AR vertraglich vereinbarten Abreise- und Rückreiseort.
b) Nicht im Leistungsumfang von AR enthaltene Veranstaltungen vor und nach der Reise und am Reiseort, Fahrten, Ausflüge, Begegnungen usw.
17.2. AR haftet nicht für Maßnahmen und Unterlassungen des Gruppenauftraggebers oder seiner Beauftragten vor, während und nach der Reise, insbesondere nicht für Änderungen der vertraglichen Leistungen, Weisungen an örtliche Führer/innen, Sonderabsprachen mit den verschiedenen Leistungsträgern, Auskünften und Zusicherungen gegenüber dem Reisen-den, soweit diese nicht mit AR abgestimmt und von dieser ausdrücklich gebilligt wurden.
17.3. Soweit für die Haftung von AR gegenüber dem Reisender an den Reisepreis anzuknüpfen ist, ist ausschließlich der zwischen dem Gruppenauftraggeber und AR vereinbarte Reisepreis maßgeblich, ohne Berücksichtigung von Zuschlägen jedweder Art, welche vom Gruppenauftraggeber gegenüber dem Reisenden erhoben wurden.


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© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt. Rechtsanwalt Noll, Stuttgart, (Februar 2006)
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Reiseveranstalter
Firma: Aktiv Reisen GmbH
Anschrift: Forchheimer Str. 14
91346 Muggendorf
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Telefax: + 49 (0)9196 - 99 85 90
Geschäftsführer: Martin Maier
Handelsregister: Bamberg
HRB: 5215
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