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REISEN GMBH - REISEBEDINGUNGEN
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Unsere Reisebedingungen als pdf-Dokument
Reisebedingungen für Pauschalangebote
der Firma Aktiv Reisen GmbH
Sehr geehrter Kunde,
zu einer optimalen Reisedurchführung tragen auch klare
vertragliche Vereinbarungen bei, die wir mit Ihnen in Form
der nachfolgenden Be-stimmungen treffen. Nachfolgend bezeichnet
der „Kunde“ den Vertragspartner des mit der Firma
Aktiv Reisen GmbH abzuschließenden Reisevertrages, „Reisender“
den Teilnehmer, „Gruppenauftraggeber“, die Person
oder Institution, über welche bei geschlossenen Gruppen
die Reise abgewickelt wird. Diese Reisebedingungen werden,
soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden
und uns der Firma (Firmenname vollständig), nachstehend
„AR“ abgekürzt, zustande kommenden Reisevertrages.
1. Geltungsbereich dieser Reisebedingungen
1.1. Die vorliegenden Reisebedingungen gelten für alle
Pauschalreisen von AR. Sie gelten außerdem, soweit nicht
die nachfolgend behandelnden Ausnahmen vorliegen, für
alle sonstigen Angebotsformen von AR, welche damit von AR
dem verbraucherfreundlichen Pauschalreiserecht unterstellt
werden. Insbesondere gelten diese Reisebedingungen für
die Angebote
1.2. Diese Reisebedingungen gelten nicht für Mietverträge
über die Vermietung von Kanus, Booten, Fahrzeugen (insbesondere
sog. „Quads“), Sportgeräte und Ausrüstungen
sowie sonstige Gegenstände, soweit AR im Rahmen des Angebots
und der vertraglichen Vereinbarun-gen bei solchen Angebotsformen
darauf hinweist, dass es sich um Mietan-gebote handelt. Für
Mietverträge, die bei solchen Angebotsformen abgeschlossen
werden, gelten, soweit wirksam vereinbart, ausschließlich
die „Vertragsbedingungen für Mietverträge
der AR“. Insbesondere bei folgenden Angebotsformen von
AR handelt es sich um Mietangebote:
1.3. Die vorliegenden Reisebedingungen gelten ebenfalls nicht,
soweit Reiseleistungen als einzelne Reiseleistung oder zusätzlich
zu Mietangeboten oder zu Pauschalangeboten von AR lediglich
vermittelt werden, soweit in diesen Fällen AR nach den
Grundsätzen des § 651a Abs. 2 BGB nicht den Anschein
erweckt, vertraglich vorgesehene Reiseleistungen als eigene
Leistungen eines Reiseveranstalters zu erbringen.
2. Vertragsabschluss
2.1. Mit der Buchung, („Reiseanmeldung“) die mündlich,
schriftlich, per Telefax, über das Internet oder per
eMail erfolgen kann, bietet der Kunde AR den Abschluss eines
Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, dieser
Reisebedingungen und aller ergänzenden Angaben in der
Buchungsgrundlage, insbesondere den „Wichtigen Hinweisen
zu …“, soweit diese Angaben und Hinweise dem Kunden
bei der Buchung vorliegen, verbindlich an.
2.2. Im Falle einer elektronischen Übermittlung der Buchung
wird AR dem Kunden den Eingang der Buchung unverzüglich
bestätigen. Diese Eingangsbestätigung stellt noch
keine Buchungsbestätigung dar und begrün-det keinen
Anspruch auf das Zustandekommen des Reisevertrages.
2.3. Der Reisevertrag kommt mit der Buchungsbestätigung
von AR an den Kunden, bzw. den Reisevermittler oder Gruppenauftraggeber
zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich
nach Vertragsschluss wird AR eine schriftliche Ausfertigung
der Buchungsbestätigung übermitteln.
1.3 Die Buchungsperson, bzw. der Gruppenauftraggeber haftet
für alle Verpflichtungen von Mitreisenden, bzw. Gruppenteilnehmer
aus dem Reisevertrag (insbesondere die Zahlung des Reisepreises
und von Stornokosten), für welche sie/er die Buchung
vornimmt, sofern sie/er diese Verpflichtung durch ausdrückliche,
gesonderte schriftliche Erklärung über-nommen hat.
3. Besonderheiten bei der Buchung von Gruppenreisen
3.1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten, soweit die vertraglichen
Vereinbarungen bezüglich der von AR zu erbringenden Reiseleistungen
und/oder die Buchungsabwicklung mit, bzw. über einen
Gruppenauftraggeber erfolgt.
3.2. Der Gruppenauftraggeber hat ausschließlich die
Stellung eines Vertre-ters und Empfangsboten des Reiseteilnehmers.
Er ist berechtigt, namens und in Vollmacht des Reiseteilnehmers
rechtsgeschäftlich Erklärungen für diesen abzugeben
(insbesondere als dessen Vertreter diese Reisebedin-gungen
als Vertragsinhalt anzuerkennen) und solche von AR entgegenzu-nehmen.
Der Reisende kann diese Vollmacht jederzeit gegenüber
AR widerrufen.
3.3. Von den Vereinbarungen mit dem Reisenden und diesen Reisebedingungen
bleiben Vereinbarungen mit einem Gruppenauftraggeber, die
dessen eigene Rechte und Pflichten gegenüber AR betreffen,
unberührt.
4. Leistungsverpflichtung von AR
4.1. Die Leistungsverpflichtung von AR ergibt sich ausschließlich
aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung - bei Gruppenreisen
aus dem Vertrag mit, bzw. der Buchungsbestätigung an
den Gruppenauftraggeber - in Verbin-dung mit dem für
den Zeitpunkt der Reise gültigen Prospekt, bzw. der Reiseausschreibung
unter Maßgabe sämtlicher darin enthaltenen oder
ergänzenden Hinweise und Erläuterungen.
4.2. Leistungsträger (z.B. Unterkunftsbetriebe, Fluggesellschaften),
Reisebüros und insbesondere der Gruppenauftraggeber und
dessen Mitarbeiter oder Beauftragte sind von AR nicht bevollmächtigt
Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die
über die Reiseaus-schreibung von AR oder die Buchungsbestätigung,
bzw. die mit dem Gruppenauftraggeber getroffenen Vereinbarungen,
hinausgehen oder im Widerspruch dazustehen oder den bestätigten
Inhalt des Reise- oder Gruppenvertrages abändern.
4.3. Orts-, Hotel- und Leistungsträgerprospekte, die
nicht von AR herausgegeben werden, sind ohne ausdrückliche
diesbezügliche Vereinbarung für AR nicht verbindlich.
5. Besondere Bestimmungen zu Witterungsverhältnissen
5.1. AR übernimmt keine Einstandspflicht, bzw. kein Risiko
bezüglich der Witterungsverhältnisse. Soweit etwas
anderes nicht ausdrücklich verein-bart wurde, werden
alle Reisen, Touren und Angebote von AR daher grundsätzlich
bei jedem Wetter erbracht, bzw. durchgeführt, insbesondere
auch bei Regen oder jahreszeitlich ungewöhnlich hohen
oder niedrigen Temperaturen.
5.2. Jedwede Witterungsverhältnisse, insbesondere Schönwetter
und/oder Trockenheit, bzw. Ausbleiben von Regen sind daher,
soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart
wurde, weder Vertragsbedingung, noch Vertragsgrundlage.
5.3. Witterungsverhältnisse gleich weder Art, insbesondere
Regen, rechtfertigen daher weder eine kostenlose Kündigung,
noch einen kostenlosen Rücktritt, noch einen sonstigen
kostenlosen Anspruch auf Auflösung des Vertragsverhältnisses,
Terminverschiebung, Änderung oder Verkürzung von
Teilnehmerzahlen oder Leistungen. Die Kündigungsrechte
gemäß § 651j BGB (Kündigung des Reisevertrages
bei höherer Gewalt) bleiben unberührt.
5.4. Für die Auswirkung von Witterungsverhältnissen
sind ausschließlich die Verhältnisse am Leistungsort
maßgeblich.
6. Anzahlung und Restzahlung
6.1. Mit Vertragsschluss und nach Aushändigung eines
Sicherungsschei-nes gemäß § 651k Abs. 3 BGB
ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet
wird. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes
vereinbart ist, 15% des Reisepreises, mindestens € 50,-
pro Person. Vorauszahlungspflichten, die ein Gruppenauftraggeber
als eigene übernommen hat, bleiben davon unberührt.
6.2. Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein ausgehändigt
wur-de und falls im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist,
4 Wochen vor Reisebeginn fällig, wenn feststeht, dass
die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 11.2 genannten Gründen
abgesagt werden kann.
6.3. Die Pflicht zur Übergabe eines Sicherungsscheines
entfällt, wenn
a) der gesamte Reisepreis entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen
erst zum Reiseende zahlungsfällig wird und die Reiseleistun-gen
keinen Transport vom oder zum Reiseort umfassen
b) die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine
Übernachtung einschließt und der Reisepreis €
75,- pro Teilnehmer nicht übersteigt.
6.4. Bei Buchungen kürzer als 4 Wochen vor Reisebeginn
ist der gesamte Reisepreis, soweit erforderlich nach Aushändigung
des Sicherungsschei-nes, sofort zahlungsfällig.
6.5. Soweit der Sicherungsschein übergeben ist, AR zur
Erbringung der Reiseleistungen bereit und in der Lage ist
kein vertragliches oder gesetzli-ches Zurückbehaltungsrecht
des Kunden gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung
des Reisepreises kein Anspruch des Kunden, bzw. des Reisenden
auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen.
6.6. Leistet der Kunde, bzw. der Gruppenauftraggeber soweit
Zahlung durch diesen vereinbart ist, trotz Vorliegen aller
Fälligkeitsvoraussetzungen Anzahlung und/oder Restzahlung
nicht entsprechend den vorstehenden festgelegten oder sonst
vereinbarten Fälligkeiten, ist AR berechtigt, nach Mahnung
mit Fristsetzung vom Reisevertrag, bzw. vom Gruppenvertrag
zurückzutreten und Stornokosten gemäß Ziffer
11. dieser Bedingungen in Rechnung zu stellen.
6.7. Soweit bei Gruppenreisen nicht ausdrücklich vereinbart
ist, dass Zahlungen an den Gruppenauftraggeber, bzw. seine
Mitarbeiter erfolgen sollen, sind der Gruppenauftrageber,
bzw. seine Mitarbeiter oder Beauf-tragten, von AR nicht inkassobevollmächtigt.
6.8. Der/die gesetzlich vorgeschriebene(n) Sicherungsschein(e)
können bei Gruppenreisen dem Gruppenauftraggeber als
Vertreter der Reisender zur Weiterleitung oder Verwahrung
für diesen übergeben werden.
7. Leistungsänderungen
7.1. Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten
Inhalt des Reise- oder Gruppenvertrages, die nach Vertragsabschluß
notwendig werden, und die von AR nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen
oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen
Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt
der gebuchten Reise nicht beeinträchti-gen.
7.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben
unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit
Mängeln behaftet sind.
7.3. AR ist verpflichtet, den Reisenden, bzw. den Gruppenaufraggeber
über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen
unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird
AR dem Kunden einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
7.4. Bei wesentlichen Änderungen ist der Kunde berechtigt,
vom Reisevertrag zurückzutreten und die Teilnahme an
einer gleichwertigen Ersatzreise zu verlangen, soweit eine
solche von AR ohne Mehrpreis aus deren Angebot angeboten werden
kann. Dieses Recht hat der Kunde unverzüglich nach der
Mitteilung von AR über die Änderung der Reiseleistungen
diese gegenüber geltend zu machen.
8. Umbuchungen
8.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen
hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des
Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart
(Umbuchung) besteht nicht.
8.2. Ist eine Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des
Kunden dennoch vorgenommen, kann AR bis zu den bei den Rücktrittskosten
genannten Zeitpunkt der ersten Stornierungsstufe ein Umbuchungsentgelt
von
€ 25,- pro Kunden erheben.
8.3. Umbuchungswünsche des Kunden, die später erfolgen,
können, sofern ihre Durchführung überhaupt
möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag
gemäß Ziffer 12. dieser Bedingungen zu den dort
festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt
werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur
geringfügige Kosten verursa-chen.
9. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß
angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die
ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise
oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen
Anspruch auf anteilige Erstattung des Reiseprei-ses. AR wird
sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger
bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich
um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer
Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen
entgegenstehen.
10. Rücktritt und Kündigung durch AR
10.1. AR kann Vertrag nach Reisebeginn kündigen, nach
Maßgabe fol-gender Regelungen kündigen:
a) Eine Kündigung ist zulässig, wenn der Reisende
die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung
nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße
vertragswidrig verhält, dass die sofor-tige Aufhebung
des Vertrages gerechtfertigt ist.
b) Ein entsprechendes Kündigungsrecht besteht auch dann,
wenn der Reisende schuldhaft gegen die Obliegenheiten nach
Ziffer 14. dieser Bedingungen bzw. Hinweise oder Weisungen
verstößt, die zur Sicherstellung des Reiseablaufs,
bzw. im Interesse der Sicherheit der Reiseteilnehmer objektiv
gerechtfertigt sind.
c) Kündigt AR, so behält sie den Anspruch auf den
Gesamtpreis; AR muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen
sowie diejeni-gen Vorteile anrechnen lassen, den sie aus einer
anderweitigen Verwendung der Reiseleistung erlangt, einschließlich
der ihr eventuell von den Leistungsträgern gutgeschriebenen
Beträge.
d) Die örtlichen Bevollmächtigen von AR (Agentur,
Reiseleitung) sind in diesen Fällen bevollmächtigt,
die Rechte von AR wahrzunehmen.
10.2. AR kann bei Nichterreichen einer in der konkreten Reiseausschreibung
genannten oder mit dem Gruppenauftraggeber vereinbarten Mindestteilnehmerzahl
nach Maßgabe folgender Bestimmungen von Reisevertrag
zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl ist in der Buchungsbestätigung
anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben
zu ver-weisen.
b) AR ist verpflichtet, dem Kunden oder dem Gruppenauftraggeber
als dessen Vertreter gegenüber die Absage der Reise unverzüglich
zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen
der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
c) Ein Rücktritt von AR später als vier Wochen vor
Reisebeginn ist nicht zulässig.
d) Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn AR
in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für
den Kunden aus Ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses
Recht unverzüglich nach der Erklärung von AR über
die Absage der Reise dieser gegenüber geltend zu machen.
e) Mit dem Gruppenauftraggeber als dessen eigene vertragliche
Pflichten getroffenen Vereinbarungen zur Mindestteilnehmer
bleiben hiervon unberührt.
11. Rücktritt durch den Kunden
11.1. Der Kunde kann bis Reisebeginn jederzeit durch Erklärung
gegenüber AR, die schriftlich erfolgen soll, vom Reisevertrag
zurücktreten. Maß-geblich ist, auch bei Rücktrittserklärungen
des Kunden gegenüber dem Gruppenauftraggeber, der Eingang
bei AR.
11.2. In jedem Fall des Rücktritts durch den Kunden stehen
AR unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen
und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung
der Reiseleistungen folgende pauschale Entschädigungen
vom Reisepreis pro Person zu:
Bei Flugreisen mit Charter-, Linien- oder Sondertarifen:
a) bis 30 Tage vor Reisebeginn 20 %
b) vom 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 25 %
c) vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 35 %
c) vom 14. bis 08. Tage vor Reisebeginn 50 %
d) vom 06. bis 01. Tag vor Reisebeginn 60 % des Reisepreises
e) Bei Rücktritt am Tage des Reiseantritts oder bei Nichtantritt
90%
Bei Reisen ohne Beförderung, bzw. mit Bus oder Bahn,
bei Ferienwohnungen und -häusern:
a) bis 45 Tage vor Reisebeginn 20 %
b) vom 44. bis 35. Tag vor Reisebeginn 50 %
c) vom 34. bis 01. Tag vor Reisebeginn 80 % des Reisepreises
d) Bei Rücktritt am Tage des Reiseantritts oder bei Nichtantritt
90%
11.3. Für Gruppenreisen können abweichende Bedingungen
gelten, soweit diese im Einzelfall mit dem Kunden oder, in
dessen Vertretung mit dem Gruppenauftraggeber, wirksam vereinbart
wurden.
11.4. Dem Kunden ist es gestattet, AR nachzuweisen, dass ihr
tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als
die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem
Fall ist der Kunde nur zur Bezahlung der tatsächlich
angefallenen Kosten verpflichtet.
11.5. AR behält sich vor, im Einzelfall eine höhere
Entschädigung, entsprechend ihr entstandener, dem Reisender
gegenüber konkret zu bezif-fernder und zu belegender
Kosten zu berechnen.
12. Allgemeine Obliegenheiten des Kunden / Reisenden und Kündi-gung
durch den Reisenden
12.1. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung
zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit AR dahingehend konkretisiert,
dass der Reisender verpflichtet ist, auftretende Mängel
unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder der
örtlichen Agentur von AR anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung oder Agentur,
wird der Reisende, soweit die Reise nicht ständig von
einem eigenen Reiseleitung von AR begleitet wird, rechtzeitig
vor Reisebeginn unterrichtet.
12.2. Ist von AR keine örtliche Reiseleitung eingesetzt
und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet
(Siehe hierzu auch die Reiseausschreibung !), so ist der Reisender
verpflichtet, AR direkt unter der nachfolgend bezeichneten
Adresse, Telefon- oder Faxnummer, unverzüglich Nachricht
über die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen.
12.3. Reiseleiter oder Gruppenverantwortliche sind nicht berechtigt
oder bevollmächtigt, vor, während oder nach der
Reise Beanstandungen, bzw. Zahlungsansprüche des Reisenden
namens AR anzuerkennen.
12.4. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht,
wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet
unterbleibt.
12.5. Bei Reisegepäck sind Verlust und Beschädigungen
unverzüglich den Beförderungsunternehmen anzuzeigen.
Dies gilt insbesondere bei Verlust von Fluggepäck. Das
Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen
Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr
eines Anspruchsverlustes.
9.6 Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt,
so kann der Kunde den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt,
wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigen,
AR erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung
ist erst zulässig, wenn AR, bzw. seine Beauftragten (Reiseleitung,
örtliche Agentur) eine ihnen vom Kunden bestimmte angemessene
Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten.
Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe
unmöglich ist oder von AR oder ihren Beauftragten verweigert
wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages
durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird
12.6. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer
Erbringung der Reiseleistungen hat der Kunde innerhalb eines
Monats nach der vertraglich vorge-sehenen Beendigung der Reise
gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Die
Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber AR unter
der unten angegebenen Anschrift erfolgen. Eine schriftliche
Geltendmachung wird dringend empfohlen. Ansprüche des
Kunden entfallen nur dann nicht, wenn die fristgerechte Geltendmachung
unverschuldet unterbleibt.
13. Besondere Pflichten und Haftung des Teilnehmers und des
Gruppenverantwortlichen
13.1. Der Teilnehmer ist zur sorgfältigen Beachtung aller
ihm in schriftlicher und/oder mündlicher Form vor und
während der Tour erteilten Hinweise verpflichtet. Auf
die Möglichkeit einer Kündigung durch für den
Fall der Zuwiderhandlung gemäß Ziffer 11.1 lit.
b) dieser Bedingungen wird ausdrücklich hingewiesen.
13.2. Den Teilnehmern, auch sofern sie schwimmen können,
wird das Tragen von Schwimmwesten dringend empfohlen. Für
Kinder unter 8 Jahren ist das Tragen einer Schwimmweste nach
EN-Norm 100 (Schwimmweste mit Kragen) Pflicht.
13.3. Es besteht vor und während der Tour Alkoholverbot
entsprechend den Bestimmungen des Straßenverkehrsrechts.
13.4. Der Teilnehmer hat sich so zu verhalten, dass jederzeit
jede Gefährdung oder Beeinträchtigung anderer Mieter
und Teilnehmer sowie jedwe-der sonstiger Dritter ausgeschlossen
ist.
13.5. Der Teilnehmer hat im Bereich der Kanutouren alle behördlichen
Anordnungen oder Auflagen, insbesondere auch Warn- und Hinweisschilder
zu beachten. Anordnungen zur Umgehung von Hindernissen, Stromschnellen,
Wehren o.ä. sind exakt zu befolgen.
13.6. Das Befahren, bzw. Hinunterfahren von Wehren ist grundsätzlich,
nicht nur im Bereich von Kanutouren, sondern grundsätzlich,
streng verbo-ten.
13.7. Der Reisende haftet bei Kanutouren AR gegenüber
für den Verlust von Ausrüstungsgegenständen,
soweit dieser nicht ursächlich durch ein Verschulden
von AR oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht wurde.
13.8. Der Teilnehmer haftet für von ihm zu vertretende
Beschädigungen an den Kanus und Ausrüstungsgegenständen,
soweit diese nicht ursächlich durch ein Verschulden von
AR oder seinen Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
13.9. Der Teilnehmer haftet auch für schuldhaft verursachte
Schäden, die nicht Schäden an Ausrüstungsgegenständen
sind, insbesondere solche, die sich aus der Nichtbeachtung
der besonderen Pflichten nach Ziffer 13.1 bis 13.7, dem Verstoß
gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen,
Gebote oder Verbote an der Strecke oder sonstigen Pflicht-verletzungen
ergeben. Die Haftung umfasst auch die Übernahme der Kosten
von Rettungs- und Bergungsmaßnahmen und die Freistellung
von Ansprüchen Dritter (Rettungsstellen, Behörden,
anderer Teilnehmer). Die Haftung tritt nicht oder nur anteilig
ein, soweit der Schaden durch ein Ver-schulden von AR oder
seinen Erfüllungsgehilfen verursacht oder mit verur-sacht
wurde.
14. Pass-, Visa-, , Devisen-· und Gesundheitsbestimmungen
14.1. AR informiert mit der Reiseausschreibung, bzw. den Reiseinformationen
über die obigen Bestimmungen, die für das jeweilige
Reiseland gültig sind. Diese Informationen gelten für
deutsche Staatsbürger, bei denen keine besonderen Verhältnisse
gegeben sind. In der Person des Reisenden begründete
persönliche Verhältnisse (z.B. Doppelstaatsbürgerschaft,
Staatenlosigkeit, frühere Eintragungen im Pass-, Flüchtlingsausweis
usw.) können dabei nicht berücksichtigt werden,
soweit sie AR nicht ausdrücklich vom Reisenden mitgeteilt
worden sind.
14.2. AR wird den Kunden über wichtige Änderungen
dieser Allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informieren.
14.3. Soweit AR seiner Hinweispflicht entsprechend der vorstehenden
Bestimmungen nachkommt, ist der Reisende zur Einhaltung dieser
Be-stimmungen selbst verpflichtet.
15. Haftung
15.1. Die vertragliche Haftung von AR, für Schäden,
die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für
die Verletzung vor-, neben- oder nachver-traglicher Pflichten)
ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden des Reisenden von AR weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt oder
b) AR für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein
wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich
ist.
15.2. AR haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen-
und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als
Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge,
Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen
von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn
diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung
ausdrücklich und unter Angabe des vermit-telten Vertragspartners
als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass
sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen
von AR sind. AR haftet jedoch für Leistungen, welche
die Be-förderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort
der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen
während der Reise und die Unterbringung während
der Reise beinhalten und/oder wenn und insoweit für einen
Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklä-rungs-
oder Organisationspflichten von AR ursächlich geworden
ist.
15.3. AR gibt, z.B. bei Kanutouren, Angaben zur Strecke hinsichtlich
Befahrbarkeit, Ein- und Ausstiegsmöglichkeiten, Verkehrsanbindungen,
Transfermöglichkeiten, Verpflegungs- und Übernachtungsmöglichkeiten,
Besichtigungsmöglichkeiten und Öffnungszeiten entsprechend
der ihr erteilten oder von ihr eingeholten Informationen an
den Teilnehmer weiter. AR haftet jedoch nicht für die
Richtigkeit und/oder Aktualität solcher Infor-mationen,
soweit ihr bezüglich der Informationseinholung und/oder
–Weitergabe nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fällt.
15.4. AR haftet nicht für den Verlust von persönlichen
Gegenständen des Teilnehmers, soweit der Verlust nicht
durch ein Verschulden von AR oder seinen Erfüllungsgehilfen
verursacht oder mitverursacht wurde.
11.5 Für die Haftung von AR bei Gruppenreisen wird ergänzend
auf Ziffer 19. verwiesen.
16. Verjährung
16.1. Ansprüche des Reiseteilnehmers gegenüber AR,
gleich aus welchem Rechtsgrund - jedoch mit Ausnahme der Ansprüche
des Kunden aus unerlaubter Handlung - verjähren nach
einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum.
16.2. Schweben zwischen dem Kunden und AR Verhandlungen über
geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden
Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der
Reiseteilnehmer oder AR die Fortsetzung der Verhandlungen
verweigert.
16.3. Die vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr
tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Gerichtsstand, Rechtswahl
16.4. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis
zwischen AR und dem Kunden, bzw. dem Reisenden und dem Gruppenauftraggeber
findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung
16.5. Falls bei Klagen des Kunden gegen AR im Ausland für
die Haftung von AR dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet
wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere
hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen
des Kunden ausschließlich deutsches Recht An-wendung.
16.6. Der Kunde kann AR nur an deren Sitz verklagen.
16.7. Für Klagen von AR gegen den Kunden ist der Wohnsitz
des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden,
bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische
Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen
sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist,
wird als Gerichtsstand der Sitz von AR vereinbart.
16.8. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren
Bestim-mungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag
zwi-schen dem Kunden und AR anzuwenden sind, etwas anderes
zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht
abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde
angehört, für den Kunden günstiger sind als
die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen
Vorschriften.
17. Besondere Bestimmungen bei Gruppenreisen
17.1. AR haftet nicht für Leistungen und Leistungsteile,
gleich welcher Art, die – mit oder ohne Kenntnis von
AR – vom Gruppenauftraggeber zusätz-lich zu den
Leistungen von AR angeboten, organisiert, durchgeführt
und/oder den Reisenden zur Verfügung gestellt werden.
Hierzu zählen insbesondere:
a) Vom Gruppenauftraggeber oder dessen Beauftragten organisierte
An- und Abreisen zu und von dem mit AR vertraglich vereinbarten
Abreise- und Rückreiseort.
b) Nicht im Leistungsumfang von AR enthaltene Veranstaltungen
vor und nach der Reise und am Reiseort, Fahrten, Ausflüge,
Begegnun-gen usw.
17.2. AR haftet nicht für Maßnahmen und Unterlassungen
des Gruppenauftraggebers oder seiner Beauftragten vor, während
und nach der Reise, insbesondere nicht für Änderungen
der vertraglichen Leistungen, Weisungen an örtliche Führer/innen,
Sonderabsprachen mit den verschiedenen Leistungsträgern,
Auskünften und Zusicherungen gegenüber dem Reisen-den,
soweit diese nicht mit AR abgestimmt und von dieser ausdrücklich
gebilligt wurden.
17.3. Soweit für die Haftung von AR gegenüber dem
Reisender an den Reisepreis anzuknüpfen ist, ist ausschließlich
der zwischen dem Gruppenauftraggeber und AR vereinbarte Reisepreis
maßgeblich, ohne Berücksichtigung von Zuschlägen
jedweder Art, welche vom Gruppenauftraggeber gegenüber
dem Reisenden erhoben wurden.
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© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt.
Rechts-anwalt Noll, Stuttgart, (Februar 2006)
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Reiseveranstalter:
Firma: Aktiv Reisen GmbH
Anschrift: Forchheimer Str. 14
91346 Wiesenttal
Telefon: 09196-998566
Telefax: 09196-998590
Geschäftsführer: Martin Maier, Andreas Lang
Handelsregister: Bamberg
HRB: 5215
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